Satzung des Vereins
,,Verein für Historisches Technisches Spielzeug e.V."
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Verein für Historisches Technisches Spielzeug V."
- Er hat den Sitz in Mannheim
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Mannheim einzutragen. Nach seiner Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz V.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen
- Zweck des Vereins ist Erschließung, Sammlung, Dokumentation und Verbreitung des Wissens über altes technisches
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
-
- Erhaltung des Anwendungswissens, der einschlägigen Literatur, Veröffentlichungen, Bilder, Bücher, Dokumente und Objekte durch Aufbereitung, Archivierung, Weitergabe des Wissens an die Vereinsmitglieder und die Öffentlichkeit.
- Durchführung öffentlicher Veranstaltungen zur Förderung des Erhalts des Anwendungswissens u.a. Zusammenarbeit mit gleichgerichteten Institutionen (Museen und Vereinen).
- Annahme von Spenden und Schenkungen
§3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheMittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.stigt
§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Antrag muss schriftlich erfolgen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum 12. eines jeden Jahres.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
-
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, wobei ein Mitglied der erste oder zweite Vorsitzende sein muss.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Es findet für jedes Vorstandsmitglied ein einzelner Wahlgang statt, getrennt nach seiner Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstands Diese sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und haben Stimmrecht. Die Beisitzer werden ebenfalls für die Dauer von drei Jahren gewählt. Finden die Wahlen zum Vorstand statt, müssen die Beisitzer ebenfalls neu gewählt werden.
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätz lich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins - Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Bei Stimmen gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§9 Satzungsänderung
- Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforder Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ - Mehrheit der in der Mitgliederver sammlung anwesenden Mitglieder Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
- Bei Auflösung des Vereins
soll das archivierte Anwendungswissen, sämtliche Originalliteratur, Bücher, Bilder, Dokumente unentgeltlich derDeutschen Nationalbibliothek, Deutscher Platz 1, 04103 Leipzig und der zur Verfügung gestellt werden.Alle sonstigen Objekte sollen veräußert werden. Das Vermögen des Vereins fällt an
SOS-Kinderdorf International, Hermann-Gmeiner-Str. 51, 6020 Innsbruck, Österreich,
das es ausschließlich und unmittelbar für mildtätige und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse für die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Satzung errichtet am 26.08.2012 mit Änderung vom 19.04.2013. Schwäbisch Gmünd, der 19.04.2013